Feuerwehrersatzabgabe
Dienstpflicht
Alle in der Gemeinde Ringgenberg sowie Anschlussgemeinde wohnhaften Frauen und Männer inkl. Ausländer mit C-Ausweis sind Feuerwehrdienstpflichtig. Die Dienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 22. Altersjahr zurückgelegt wird und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.
Ersatzpflicht
Dienstpflichtige Personen, die den aktiven Feuerwehrdienst nicht leisten, zahlen eine Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe wird für das ganze Jahr von der Gemeinde bezogen, in welcher die ersatzpflichtige Person am Stichtag (31. Dezember) des betreffenden Jahres ihren Wohnsitz hat. Die Ersatzabgabe wird durch die kantonale Steuerverwaltung ordentlicherweise mit der dritten Steuerrate in Rechnung gestellt. Die Ersatzpflicht beträgt 4 - 12 % des Kantonssteuerbetrages (Einkommen und Vermögen). Sie beträgt mindestens Fr. 100.-- und darf zur Zeit insgesamt Fr. 450.--, bzw. später den vom Regierungsrat festgelegten Höchstsatz, nicht überschreiten. Die Ersatzabgabe beträgt aktuell 6 % des Kantonssteuerbetrages. Gemäss Artikel 9 und 19 des Feuerwehrreglements sind einige Personen von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit. Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung aktiven Feuerwehrdienstes wesentlich beeinträchtigt sowie Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuuen haben, können jährlich ein Gesuch um Beefreiung von der Ersatzabgabe bei der Kommission für öffentliche Sicherheit stellen.
Aktiven Feuerwehrdienst
Haben Sie Interesse, aktiven Feuerwehrdienst in der Gemeinde Ringgenberg zu leisten? Dann melden Sie sich bitte direkt bei der Feuerwehr RiGoNi.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Steuerbüro | 033 826 58 19 | steuerbuero@ringgenberg.ch |